Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Correns Europe GmbH
I. Geltungsbereich, Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen
a. Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des §14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt).
b. Unsere Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen mit dem Kunden.
c. Es gelten ausschließlich unsere AGB. Die Anwendbarkeit anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
d. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir abweichenden Bedingungen des Kunden ausführen.
II. Allgemeines
a. Unsere Angebote sind freibleibend und der Inhalt ist, wenn nicht anders vereinbart, unverbindlich.
b. Alle Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
c. Ohne besondere Vereinbarung kommt der Vertrag erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zur Stande.
d. Der Kunde ist zur Abtretung von Ansprüchen aus Verträgen, ohne unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, nicht berechtigt.
e. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Preise
a. Unsere Preise sind Nettopreise, wenn nicht anders vereinbart, ab Lager, ohne Verpackung, ohne Fracht, ohne Versicherung und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
b. Sämtliche Bankspesen und Kosten im Zusammenhang mit Zahlungen des Kunden an uns gehen zu Lasten des Kunden.
c. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands gehen alle Abgaben, Gebühren und Steuern jedweder Art, ob gegenwärtig oder zukünftig anfallend, welche durch die Regierung oder eine Behörde im Lande des Kunden in Bezug auf einen Vertragsabschluss und dessen Erfüllung erhoben werden, zu Lasten des Kunden.
IV. Eigentumsvorbehalt
a. Die Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
V. Ausführung von Lieferungen und Leistungen
a. Unsere Lieferungs- und Leistungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt, dass wir selbst durch unsere Vorlieferanten vertragsgemäß beliefert werden, es sei denn, wir haben unsere nicht vertragsgemäße Belieferung zu vertreten.
b. Für die Einhaltung von Lieferfristen ist der Zeitpunkt der Absendung ab unser Lager maßgebend.
c. Werden Gegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet, so gilt die Lieferfrist mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
d. Wird die Absendung von Gegenständen auf Wunsch oder durch Verschulden des Kunden verzögert, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen zusätzlichen Kosten zu berechnen.
e. Ist für die Erbringung von Leistungen (z. B. Montage, Inbetriebnahme, Reparaturen) eine bestimmte Leistungsfrist als verbindlich vereinbart, so gilt folgendes: Verzögert sich die Leistung durch Ereignisse oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so tritt eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse und Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Hat der Kunde die Verzögerung zu vertreten, so hat er alle daraus erwachsenden Kosten zu tragen.
f. Die Liefer- und/oder Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Änderungswünschen des Kunden und bei Höherer Gewalt.
g. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
VI. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit Ablieferung. Für Mängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:a. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, sofern der Mangel nachweislich bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Der Kunde hat uns die Feststellung eines Mangels unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
b. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatz-lieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
c. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzteils einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte.
d. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
e. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht für uns keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderung des Liefergegenstandes.
VII. Haftung
a. Wir haften nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden.
b. Unsere Haftung ist auf direkte Schäden und im Betrag auf insgesamt maximal 10% des jeweiligen Auftragswertes beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn ein darüberhinausgehender Betrag von unserer Versicherung abgedeckt wird.
c. Wir übernehmen keine Haftung für Lieferungen und Leistungen Dritter.
d. Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur
i. bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter unserer Firma,
ii. bei von uns arglistig verschwiegener Mängel,
iii. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
iv. bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden,
v. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
VIII. Höhere Gewalt
a. Sollte es dem Kunden oder uns nicht möglich sein, die jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen, aus Gründen, die nicht im Machtbereich dieser Partei liegen, Fälle höherer Gewalt, zu erfüllen, wie z.B. - aber nicht ausschließlich - Krieg, größerem Brand, Überschwemmung, Taifun/Orkan und Erdbeben, Streiks und Aussperrungen sowie Exportbeschränkungen, so werden alle vertraglich festgelegten Fristen um den Zeitraum verlängert, der den Auswirkungen des Eintritts der höheren Gewalt zuzüglich eines angemessenen Zeitraums für die Wiederaufnahme der Arbeiten entspricht.
b. Die betroffene Partei hat die andere Partei innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt schriftlich hierüber zu informieren. Die betroffene Vertragspartei hat der anderen Vertragspartei eine, von einer zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung hierüber vorzulegen. Die verhinderte Partei hat die andere Vertragspartei des Weiteren über die Gründe und Umstände des Ereignisses der höheren Gewalt zu informieren.
c. Die betroffene Partei hat die andere Partei so bald wie möglich schriftlich von der Beendigung oder Beseitigung eines Ereignisses höherer Gewalt zu informieren.
d. Sollte ein Ereignis der höheren Gewalt länger als sechs Monate andauern, haben sowohl der Kunde als auch wir das Recht, den Teil des Vertrages, der vom Ereignis der höheren Gewalt betroffen ist, zu kündigen.
e. Im Fall, dass ein Ereignis der höheren Gewalt vorliegt, werden sich der Verkäufer und der Käufer in einem Gespräch über das weitere gemeinsame Vorgehen verständigen und dabei auch die Kostenfrage klären.
IX. Softwarenutzung
a. Soweit Software im Lieferumfang enthalten ist, wird dem Käufer ein Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zur ausschließlichen Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand, zu nutzen. Alle sonstige Rechte an der Software und den Dokumentationen bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten.
X. Abnahme
a. Verweigert der Kunde die Abnahme des Liefergegenstandes unberechtigt oder ohne Angabe von Gründen, so können wir ihm schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Kunde den Liefergegenstand nicht innerhalb dieser Frist annimmt bzw. die von ihm festgestellten wesentlichen Mängel schriftlich spezifiziert.
b. In jedem Fall gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn der Kunde diesen produktiv einsetzt oder einsetzen könnte. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Wir haben dann einen Anspruch auf die Zahlung eines noch ausstehenden Restbetrages vom Kaufpreis.
XI. Gerichtsstand, Schiedsverfahren und Rechtswahl
a. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ist Düsseldorf. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.
b. Für alle Auseinandersetzungen aus Verträgen, für die diese AGB gelten, und für alle Auseinandersetzungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
Correns Europe GmbH
Graf-Adolf-Straße 49
40210 Düsseldorf
Telefon: +49 211 630 570
Fax: +49 211 630 5755
Stand: Juli 2021